Der Heimbewohner kann sich - neben einem allfälligen Sachwalter und einer Vertrauensperson als Vertreter - nach dem HeimAufG für die Vertretung zur Wahrung seines Rechts auf persönliche Freiheit selbst einen "frei gewählten" Vertreter bestellen. Daneben kommen einem Bewohnervertreter weitgehende Befugnisse im Überprüfungsverfahren zu.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

