Anspruch auf Spitalskostenrückersatz im Rahmen der Sozialhilfe. Hat der Hilfesuchende einen Anspruch auf die erforderliche Leistung gegen einen Dritten (hier: Gebietskrankenkasse), ist für den Anspruch auf Sozialhilfe entscheidend, ob er die erforderliche Leistung aufgrund dieses Anspruchs so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls muss der Sozialhilfeträger - mit der allfälligen Möglichkeit eines Ersatzanspruchs gegen den primär Leistungspflichtigen - in Vorlage treten.

