Kein Anspruch auf ein bestimmtes Ausmaß der Hilfe. Nach § 26 NÖ SHG hat eine Person mit besonderen Bedürfnissen im Rahmen der Hilfe zur sozialen Eingliederung keinen Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Maßnahme; die Auswahl ist der Behörde überlassen.
2010/10/0095

