Die endgültige Klärung der Frage, um welchen Rechtsakt es sich bei der Anordnung einer Freiheitsbeschränkung gemäß HeimAufG handelt (Hoheitsakt oder Ermächtigung), steht nach wie vor aus. hat zu meinem Beitrag in ÖZPR 2011/72, 86 Stellung bezogen und die für die Ermächtigung der Anordnung sprechenden Argumente dargestellt. Replizierend werden einige die "Hoheitsakt-These" untermauernde Argumente vorgebracht.

