Nein! Das HeimAufG regelt ausdrücklich, wer im gerichtlichen Überprüfungsverfahren Parteistellung, sprich Antrags- und Rekursrecht, hat. Eine Antragsbefugnis kommt ausschließlich dem Bewohner, seiner Vertrauensperson, seinen Vertretern und dem Leiter der Einrichtung zu (§ 11 Abs 1 HeimAufG).
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

