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Kann der Einrichtungsträger bestimmen, wer einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung einbringen darf?

HeimAufG & UbGFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2012/18ÖZPR 2012, 28 Heft 1 v. 1.1.2012

Nein! Das HeimAufG regelt ausdrücklich, wer im gerichtlichen Überprüfungsverfahren Parteistellung, sprich Antrags- und Rekursrecht, hat. Eine Antragsbefugnis kommt ausschließlich dem Bewohner, seiner Vertrauensperson, seinen Vertretern und dem Leiter der Einrichtung zu (§ 11 Abs 1 HeimAufG).

Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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