Nein! Gem § 16 Abs 2 HeimAufG kann nur der Leiter der Einrichtung gegen den Gerichtsbeschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, Rekurs erheben. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind weitere Rechtsmittelbefugnisse auszuschließen, vor allem auch die des Einrichtungsträgers bzw dessen Obmannes.

