Die Beurteilung der praktischen Ausbildung erfolgt durch Lehrkräfte oder Fachkräfte (§ 27 Abs 1 GuK-AV). Fachkräfte sind gem § 7 Abs 1 Z 1 GuK-AV auch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die über die entsprechende fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

