Gem § 55 Abs 1 GuKG ist vom Rechtsträger der Gesundheits- und Krankenpflegeschule eine Kommission einzurichten, die über die Aufnahme (Begründung des Ausbildungsvertrags) der angemeldeten Personen und gem § 56 Abs 2 GuKG auch über einen Ausschluss (Auflösung des Ausbildungsvertrags) entscheidet.

