Arbeitnehmer in Krankenanstalten und auf Pflegestationen in Pflegeheimen, welche in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden auf in § 2 Abs 1 Z 1 bis 17 Nachtschwerarbeitsgesetz-Novelle 1992 genannten Stationen beschäftigt sind und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, leisten Nachtschwerarbeit.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

