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Wieso erhalten Ärzte für die Anordnung einer Freiheitsbeschränkung gemäß § 5 HeimAufG ein Honorar, das Pflegepersonal jedoch nicht?

HeimAufG & UbGFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2011/50ÖZPR 2011, 58 Heft 2 v. 1.2.2011

Ordnen anordnungsbefugte Personen, die Dienstnehmer eines Einrichtungsträgers sind, Freiheitsbeschränkungen an, bekommen sie hiefür kein Entgelt, weil dies Teil ihrer ärztlichen, pflegerischen oder pädagogischen Tätigkeit ist (vgl § 5 Abs 1 Z 1 bis 3 HeimAufG).

Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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