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Kann eine diplomierte Pflegekraft eine Befugnis für die Anordnung von Freiheitsbeschränkungen nach dem HeimAufG ablehnen?

HeimAufG & UbGFragen aus der PraxisAufsatzHR Dr. Hans Peter ZierlÖZPR 2010/137ÖZPR 2010, 150 Heft 5 v. 1.5.2010

Gem § 5 Abs 1 HeimAufG darf eine Freiheitsbeschränkung nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden. Anordnungsbefugt für Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege sind hiefür von der Einrichtung betraute Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.

Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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