Gem § 5 Abs 1 HeimAufG darf eine Freiheitsbeschränkung nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden. Anordnungsbefugt für Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege sind hiefür von der Einrichtung betraute Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

