Eine Freiheitsbeschränkung darf nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden. § 5 Abs 1 Z 1 bis 3 HeimAufG legt fest, welche Personen eine Anordnungsbefugnis haben, also berechtigt sind, Freiheitsbeschränkungen anzuordnen: Ärzte, von der Einrichtung betraute Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die mit der pädagogischen Leitung betrauten Personen in Behinderteneinrichtungen.

