Gem § 5 Abs 1 HeimAufG darf eine Freiheitsbeschränkung nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden. Folgende Personen sind anordnungsbefugt: Ärzte, von der Einrichtung betraute Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und die mit der pädagogischen Leitung betrauten Personen in Behinderteneinrichtungen (§ 5 Abs 1 Z 1 bis 3 HeimAufG).
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

