(OÖ BauO § 20 Abs 9) Unter "Nutzfläche" in Zusammenhang mit dem Entfall des Beitrags zu den Fahrbahnherstellungskosten ist nur eine Fläche für einen spezifischen Verwendungszweck zu verstehen und somit nicht ganz allgemein jeder Verwendungszweck, der einer Fläche zukommen kann. Dafür spricht auch, daß die Wohnnutzung ("Wohnfläche") einer sonstigen Nutzung ("Nutzfläche"), und zwar im Sinne von spezifischer Nutzung, wie z.B. für ein Geschäft, gegenübergestellt ist. Daraus ergibt sich, daß Dachbodenräume (aber z.B. auch Kellerräume), soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder z.B. Geschäftszwecke geeignet sind, nicht unter die "Wohn- bzw. Nutzfläche" nach § 20 Abs 9 OÖ BauO fallen. VwGH 92/17/0291 v. 23.02.1996.