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NÖ F-VG § 7 Abs 9

Lohnsteuer und AbgabenARD 4767/17/96 Heft 4767 v. 13.8.1996

(NÖ F-VG § 7 Abs 9) Zahlungspflichtig und somit Schuldner der Ortstaxe ist die Person, die sich vorübergehend im Gemeindegebiet aufhält. Der Unterkunftgeber, dem die Entrichtung der Ortstaxe für Rechnung des Zahlungspflichtigen auferlegt ist, haftet zur ungeteilten Hand mit dem Zahlungspflichtigen; der Unterkunftgeber ist demnach nicht Schuldner der Ortstaxe, sondern Haftender. Es ist jedoch unzulässig, einen Haftungspflichtigen ohne Erlassung eines Haftungsbescheides unmittelbar als Abgabenschuldner in Anspruch zu nehmen. VwGH 92/17/0188 und VwGH 92/17/0189 v. 26.01.1996. (Bescheide aufgehoben)

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