(OÖ TourismusG § 37) Die unterschiedliche Behandlung der Vermietungsumsätze hinsichtlich der Vermietung von Wohnungen (ausgenommen Ferienwohnungen) und der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten vor dem Hintergrund des Fremdenverkehrsnutzens ist gerechtfertigt, weil im Gegensatz zur Vermietung von Wohnungen bei der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten der Nutzen aus dem Fremdenverkehr im Fall der Dauervermietung nicht wegfällt. VwGH 94/17/0435 v. 23.02.1996. (Beschwerde abgewiesen)