( OÖ BauO § 20 ) Die konkreten Kosten der Errichtung einer Verkehrsfläche sind bei der Vorschreibung des Gehsteigkostenbeitrages nur dann von Bedeutung, wenn die Vorschreibung auf Grund von § 20 Abs 13 OÖ Bauordnung (OÖ BauO) (im Fall der Errichtung der Straße durch einen Dritten mit Kostenbeteiligung der Gemeinde) erfolgt, weil in diesem Fall der in § 20 Abs 19 OÖ BauO genannte prozentuelle Anteil auf Grund der konkreten Errichtungskosten zu berechnen ist; im Übrigen erfolgt die Abgabenvorschreibung gemäß § 20 OÖ BauO jedoch auf Grund des mit Verordnung der Landesregierung festgesetzten Einheitssatzes (für dessen Festlegung § 20 Abs 6 OÖ BauO nähere Festlegungen trifft). VwGH 94/17/0352 v. 14.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)