( GrEStG § 5 Abs 1 Z 1 ) Hat sich ein Grundstückserwerber zur Übernahme der anteiligen Investitionskosten einschließlich eines Agio-Betrages verpflichtet, sind die enthaltenen Nebenkosten („Bauzeitzinsen“) zu den einen Teil der Gegenleistung darstellenden „sonstige Leistungen“ zu zählen. VwGH 97/16/0432 v. 27.01.1999. (Bescheid aufgehoben)