( GGG § 18, JN § 54 Abs 2 ) Ergibt sich aus einem Räumungsvergleichstext keine von vornherein feststehende bestimmte zeitliche Begrenzung der vereinbarten Leistung, ist auch dann das 10fache der Jahresleistung für die Berechnung der erhöhten Pauschalgebühr heranzuziehen, wenn zwischen Vergleichsabschluss und vorgesehenem Räumungstermin nur ein Zeitraum von eineinhalb Jahren liegt. VwGH 98/16/0323 v. 27.01.1999. (Beschwerde abgewiesen)