§§ 1472, 1485 ABGB
Eine Wassergenossenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts ist eine privilegierte Person (ein "anderer erlaubter Körper") iSd § 1472 ABGB und ihr kommt daher die 40-jährige Verjährungsfrist zugute.
1 Ob 40/25a
§§ 1472, 1485 ABGB
Eine Wassergenossenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts ist eine privilegierte Person (ein "anderer erlaubter Körper") iSd § 1472 ABGB und ihr kommt daher die 40-jährige Verjährungsfrist zugute.
1 Ob 40/25a
