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Wassergenossenschaft als privilegierte Person

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2026/14ÖJZ 2026, 57 - 59 Heft 1 v. 19.12.2025

§§ 1472, 1485 ABGB

Eine Wassergenossenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts ist eine privilegierte Person (ein "anderer erlaubter Körper") iSd § 1472 ABGB und ihr kommt daher die 40-jährige Verjährungsfrist zugute.

1 Ob 40/25a

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