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Zur Haftung eines Vorstandsmitglieds für Handlungen der AG

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2026/13ÖJZ 2026, 54 - 57 Heft 1 v. 19.12.2025

§ 1301 ABGB

Adäquate Verursachung reicht für die Haftung eines Gehilfen iSd § 1301 ABGB nicht aus. Wer selbst nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet daher nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert.

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