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Diesel-Skandal: Verhalten des Motorenherstellers ist dem Fahrzeughändler nicht zuzurechnen

EvidenzblattJudikaturChristoph BrennÖJZ 2026/12ÖJZ 2026, 53 - 54 Heft 1 v. 19.12.2025

§ 1295 ABGB

Ein rechtswidriges bzw arglistiges Verhalten des Fahrzeugherstellers ist dem Fahrzeughändler allein wegen einer wirtschaftlichen oder konzernmäßigen Verflechtung (auch) schadenersatzrechtlich nicht zuzurechnen. Auch das Verhalten des bloßen Motorenherstellers ist dem Fahrzeughändler nicht zuzurechnen.

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