Art XLII EGZPO
Über ein im Wege einer Stufenklage geltend gemachtes Leistungsbegehren kann auch dann im streitigen Rechtsweg entschieden werden, wenn der Manifestationsanspruch an sich dem Außerstreitverfahren zugewiesen ist.
10 Ob 40/25t
Art XLII EGZPO
Über ein im Wege einer Stufenklage geltend gemachtes Leistungsbegehren kann auch dann im streitigen Rechtsweg entschieden werden, wenn der Manifestationsanspruch an sich dem Außerstreitverfahren zugewiesen ist.
10 Ob 40/25t
