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Zum Ersatz für Schockschäden

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2025/215ÖJZ 2025, 679 - 681 Heft 11 v. 29.7.2025

§ 1325 ABGB

Erforderlich für die Zuerkennung eines Schockschadens an Dritte, die nicht als nahe Angehörige anzusehen sind, ist jedenfalls, dass der Dritte bei gebotener wertungsmäßiger Gesamtbetrachtung der Erstschädigung objektiv in gravierender Weise direkt ausgesetzt war. Wenn der Dritte der Erstschädigung aufgrund seiner Abwesenheit entgangen ist, steht daher kein Schadenersatz zu.

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