§ 1325 ABGB
Erforderlich für die Zuerkennung eines Schockschadens an Dritte, die nicht als nahe Angehörige anzusehen sind, ist jedenfalls, dass der Dritte bei gebotener wertungsmäßiger Gesamtbetrachtung der Erstschädigung objektiv in gravierender Weise direkt ausgesetzt war. Wenn der Dritte der Erstschädigung aufgrund seiner Abwesenheit entgangen ist, steht daher kein Schadenersatz zu.

