§ 4 StellenbesetzungsG
Das StellenbesetzungsG schützt auch die Interessen von Bewerbern, um diese ua vor unsachlichen Besetzungsentscheidungen zu bewahren. Einen subjektiven Anspruch auf Einstellung vermittelt das StellenbesetzungsG nicht, der Schutzzweck der Norm kann aber einen Schadenersatzanspruch zugunsten des bestgeeigneten Bewerbers auslösen, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wurde.

