§ 1325 ABGB
Eine Haftung für Schockschäden von nahen Angehörigen kommt auch bei bloßer Gefährdungshaftung in Betracht. Entscheidend ist, dass die Verletzungshandlung in hohem Maß geeignet ist, die körperliche Integrität des Angehörigen zu beeinträchtigen. Eines (darüberhinausgehenden) besonderen Unrechtsgehalts der Schädigungshandlung bedarf es nicht.

