§ 7 Abs 2 VKrG
Der bloße Umstand, dass das Einkommen des Kreditnehmers im Bereich des Existenzminimums gelegen ist, begründet für sich genommen noch keine Warnpflicht des Kreditgebers nach § 7 Abs 2 VKrG.
Letztlich muss die Frage, wie ein Verbraucher sein frei verfügbares Einkommen verwendet, seiner eigenverantwortlichen Entscheidung im Rahmen seiner individuellen Lebensgestaltung überlassen bleiben, ohne dass er hier einer Warnung des Kreditgebers bedarf.

