Der gegenständliche Beitrag behandelt den Themenkreis der Universitäten als Verpflichtete des IFG. Nach der schlichten Anordnung des § 48 Abs 1 UG unterliegen Universitäten Daraus ergibt sich indes wenig zu den konkreten Grundlagen und der Reichweite der Informationspflicht im Bereich der Universitäten. Dieser Frage sowie sonstigen universitätsspezifischen Besonderheiten der Informationspflicht geht der Beitrag nach. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt - weil für die Reichweite der Informationspflicht von besonderer Bedeutung - auf der Frage, inwieweit Organe der Universitäten mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung betraut sind.

