Im folgenden Beitrag wird aufgezeigt, dass nach dem IFG sogar der Zugang zu (gewissen) Geheimdienstinformationen vorstellbar ist. Derartige Informationen mögen zwar abhängig von ihrer Beschaffenheit unter mehrere Geheimhaltungstatbestände zu subsumieren sein. Trotzdem kann sich im Einzelfall aufgrund der stets vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung (Interessenabwägung) erweisen, dass der Informationszugang zu gewähren ist.
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