Den Verwaltungsgerichten kommt nach dem IFG nicht nur die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden zu, sondern auch die (erstinstanzliche) Entscheidung über Streitigkeiten zwischen informationspflichtigen Unternehmen und Personen, die Zugang zu deren Informationen begehren. Anders als nach dem Auskunftspflichtgesetz haben die Verwaltungsgerichte in Verfahren nach dem IFG nicht bloß ein feststellendes Erkenntnis zu erlassen, sondern ausdrücklich die Verpflichtung zum Zugänglichmachen der Information auszusprechen.

