1. Art 29 Abs 1 sowie Art 32 und 56 RL 2012/34/EU in der durch die RL 2016/2370/EU geänderten Fassung (EisenbahnRL) sind dahin auszulegen, dass sie es einem MS nicht verwehren, die Erhebung von Aufschlägen auf die vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur festgesetzten Wegeentgelte einem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen, sofern ein solches Verfahren den Spielraum wahrt, über den der Betreiber dieser Infrastruktur bei der Berechnung der Höhe der Entgelte verfügen muss, um hiervon als Geschäftsführungsinstrument Gebrauch machen zu können, nicht in die Befugnisse der beteiligten Akteure eingreift und die Regulierungsstelle nicht daran hindert, ihre Aufgaben nach Art 56 wahrzunehmen.

