Art 1 § 1 lit a) RL betreffend die Beihilfe zur illegalen Einwanderung 2002/90/EG ist im Licht der Art 7, 24 und 52 § 1 GRC dahin auszulegen, dass zum einen das Verhalten einer Person, die unter Verstoß gegen die Regelung für das Überschreiten der Grenzen mj Drittstaatsangehörige, die sie begleiten und für die sie das tatsächliche Sorgerecht ausübt, in das Hoheitsgebiet eines MS einreisen lässt, nicht unter den allg Straftatbestand der Beihilfe zur illegalen Einreise fällt, und zum anderen diese Bestimmungen einer nationalen Gesetzgebung entgegenstehen, die ein solches Verhalten strafrechtlich ahndet.

