Durch den Bruch einer Spirale kann es zur ungewollten Zeugung eines gesunden Kindes kommen. Die Vorlage an den EuGH durch den OGH ist bisher nicht erfolgt, weil der Sachverhalt noch nicht vollständig aufgeklärt worden ist. Der Umfang des Ersatzes ist aber nicht nur von der richtlinienkonformen Auslegung des PHG abhängig, sondern im Licht der Entscheidung des verstärkten Senats 21. 11. 2023, 3 Ob 9/23d EvBl 2024/49 neu zu beurteilen. Zu beachten ist indes, dass anders als bei einem ärztlichen Behandlungsvertrag bei der Haftung des Herstellers für eine fehlerhafte Spirale reine Vermögensschäden nicht ersatzfähig sind, sondern lediglich Folgeschäden aus der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der schwanger gewordenen Frau.

