Dieser Beitrag betrachtet aus Anlass von OGH 6 Ob 205/22y Persönlichkeitsrechte aus einer bereicherungsrechtlichen Perspektive. Es wird aufgezeigt, dass jeder rechtswidrige Eingriff einen Verwendungsanspruch iSd § 1041 ABGB zur Folge hat, wenn beim Verwender ein in Geld messbarer Nutzen in Form von ersparten Aufwendungen oder erzielten Gewinnen entsteht. Diese allgemeine Anwendbarkeit des § 1041 ABGB auf Persönlichkeitsrechte erhöht die Effektivität des Schutzes im Vergleich zur bisher hA beträchtlich. Nach der Erörterung allgemeiner bereicherungsrechtlicher Fragen von Persönlichkeitsrechten werden diese als Vermögensrechte eingeordnet, deren Zuweisungsgehalt analysiert und sodann der bereicherungsrechtliche Ausgleich skizziert.

