Im mit Spannung erwarteten Urteil hat der EuGH - auf Vorlage des VwGH - entschieden, dass die Tätigkeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse grundsätzlich nicht von der DSGVO ausgenommen ist. Soweit ein Mitgliedstaat nur eine einzige Aufsichtsbehörde eingerichtet hat, ist diese - ungeachtet des Grundsatzes der Gewaltentrennung in der staatlichen Verfassung - unmittelbar aufgrund des Unionsrechts für Beschwerden wegen Datenverarbeitungen durch Untersuchungsausschüsse zuständig. Der Beitrag analysiert das Urteil und skizziert die Anforderungen an die (unionsrechtlich nicht gebotene, aber zulässige) Einrichtung einer eigenen Aufsichtsbehörde für den Bereich des Parlaments sowie an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen deren Entscheidungen. (FN )

