Thema eines früheren Beitrags waren legistische Schwächen der §§ 321a - 321k StGB, die sich im Wesentlichen aus einer inkonsequenten und schlecht auf das restliche StGB abgestimmten Begrifflichkeit ergeben. (FN ) Daneben gibt es auch Mängel, allerdings in deutlich geringerer Zahl, die nicht terminologischer, sondern systematischer Art sind. Sie sind der Gegenstand dieses Beitrags.

