Der Werkbesteller kann den Werkvertrag nach hA jederzeit beenden. In der Lehre heißt es außerdem, dass der Werkunternehmer bei einer Abbestellung verpflichtet sei, dem Werkbesteller das angeschaffte Material und das unfertige Werk herauszugeben. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob eine solche Herausgabepflicht tatsächlich besteht. (FN )
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