Art 41 Abs 17 RL 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ist im Licht von Art 47 GRC dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines MS entgegensteht, wonach nur der Betreiber des Erdgasfernleitungsnetzes eine von einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde zur Festsetzung der Anschluss- und Nutzungsentgelte für dieses Netz sowie der Vergütung für die von diesem Betreiber erbrachten Dienstleistungen "betroffene Partei" ist, so dass nur er zur Einlegung eines "wirksamen Rechtsbehelfs" gegen diese Entscheidung befugt ist.

