Art 7 Abs 2 VO (EU) 492/2011 , Art 45 AEUV iVm Art 2 Z 2 lit d, Art 7 Abs 1 lit a und d sowie Art 14 Abs 2 RL 2004/38/EG stehen einer Regelung eines MS entgegen, die es den Behörden dieses MS erlaubt, einem Verwandten in gerader aufsteigender Linie, dem zum Zeitpunkt der Beantragung einer Sozialhilfeleistung von einem AN mit Unionsbürgerschaft Unterhalt gewährt wird, diese Leistung zu versagen oder sogar das Recht, sich für mehr als drei Monate in diesem MS aufzuhalten, zu entziehen, weil die Gewährung der Sozialhilfeleistung dazu führen würde, dass er keinen Unterhalt mehr von diesem AN mit Unionsbürgerschaft beziehen und damit die Sozialhilfeleistungen dieses Staates unangemessen in Anspruch nehmen würde.

