1. Art 2 Nr 6 (iVm Art 3 Abs 1) VerbraucherrechteRL 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass ein Leasingvertrag über ein Kfz, der dadurch gekennzeichnet ist, dass weder er noch ein gesonderter Vertrag vorsieht, dass der Verbraucher das Fahrzeug bei Vertragsende kaufen muss, als "Dienstleistungsvertrag" in ihren Geltungsbereich fällt. Dagegen fällt ein solcher Vertrag weder in den Anwendungsbereich der RL 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher noch in den Geltungsbereich der RL 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge.

