vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ärztliche Aufklärung am Tag vor dem Eingriff ist bei fehlender Dringlichkeit, aber Unzumutbarkeit der Verschiebung nicht rechtzeitig

EvidenzblattJudikaturChristoph BrennÖJZ 2024/165ÖJZ 2024, 560 Heft 9 v. 5.6.2024

§§ 1295, 1299, 1325 ABGB

Die ärztliche Aufklärung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt. Die angemessene Dauer der Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalls, insb von der Dringlichkeit des Eingriffs und der Zumutbarkeit einer Verschiebung ab.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!