vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Präklusion des Zeugenbeweises

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2024/135ÖJZ 2024, 437 - 438 Heft 7 v. 23.4.2024

§§ 333, 335 Abs 1 ZPO

§ 335 ZPO ist lex specialis zur Beweisbefristung nach § 279 ZPO. Wurde daher eine Vernehmung des Zeugen vergeblich versucht, ist § 335 ZPO anzuwenden.

Für die Anordnung der Beweisbefristung und den Eintritt der Präklusion nach § 335 ZPO ist es grds gleichgültig, ob der Zeuge entschuldigt oder unentschuldigt fernbleibt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!