§§ 333, 335 Abs 1 ZPO
§ 335 ZPO ist lex specialis zur Beweisbefristung nach § 279 ZPO. Wurde daher eine Vernehmung des Zeugen vergeblich versucht, ist § 335 ZPO anzuwenden.
Für die Anordnung der Beweisbefristung und den Eintritt der Präklusion nach § 335 ZPO ist es grds gleichgültig, ob der Zeuge entschuldigt oder unentschuldigt fernbleibt.

