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Verfehlte Entscheidungsform

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2024/136ÖJZ 2024, 438 - 439 Heft 7 v. 23.4.2024

§§ 461, 514 ZPO

Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die gesetzlich vorgesehene - also objektiv richtige - Entscheidungsform maßgebend, ohne dass es auf den subjektiven Willen des Gerichts ankommt.

9 Ob A 87/23v

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