§ 37 WEG
Dem Zweck der Regelung des § 37 Abs 4 WEG entspricht es, dass die Verjährungsfrist für jede davon erfasste (größere) Erhaltungsarbeit mit deren objektiver Erkennbarkeit innerhalb von zehn Jahren gesondert in Gang gesetzt wird. Daher löst die Manifestation einer bestimmten solchen Erhaltungsarbeit nicht den Fristenlauf für zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbare Mängel aus.

