Art 6 Abs 2 MRK (§ 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO)
Die Unschuldsvermutung wird verletzt, wenn das Gericht bei der Strafbemessung auf die Begehung einer Straftat als tatsächlichen Anknüpfungspunkt abstellt, die nicht Gegenstand des im angefochtenen U gefällten oder eines sonstigen rk Schuldspruchs ist.