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Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die StA

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2023/88ÖJZ 2023, 307 - 308 Heft 5 v. 28.3.2023

§ 190 Z 1 StPO

Ein begonnenes Strafverfahren (§ 1 Abs 2 StPO) ist von der StA anstelle von weiteren Ermittlungen jederzeit nach § 190 Z 1 StPO einzustellen, wenn der ihm zugrundeliegende Sachverhalt - als wahr unterstellt - keiner mit Strafe bedrohten oder aber strafbaren Handlung subsumierbar ist.

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