Burgenländisches Straßengesetz 2005
Die bekl Gemeinde als Erhalterin einer im öffentlichen Gut stehenden Straße ist als Trägerin der Straßenbaulast auch Erhalterin einer auf dem Grundstück des Klägers errichteten (unstrittig in dessen Eigentum stehenden) Mauer, weil es sich um eine Stützmauer der Straße und damit deren Bestandteil handelt.