§ 6 Abs 3, § 33 Abs 2 VersVG
Selbst wenn Versicherungsnehmer mit Täuschungs- und Verschleierungsvorsatz iSv § 6 Abs 3 VersVG handeln sollten, dürfen sie sich auf § 33 Abs 2 VersVG berufen, wenn der Versicherer in anderer Weise vom Eintritt des Versicherungsfalls rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.