§ 1325 ABGB
Das Trauerschmerzengeld ist vom "Schockschaden" abzugrenzen.
Für den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung iSd § 1325 ABGB geführt hat ("bloßer Trauerschaden"), kommt bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers ein Ersatz des Seelenschmerzes ("Trauerschmerzengeld") in Betracht. Voraussetzung des Anspruchs ist eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht.