§ 1008 ABGB
Für eine Drittpfandbestellung ist keine Spezialvollmacht erforderlich, es genügt eine Gattungsvollmacht.
Enthält eine Generalvollmacht eine Gattungsvollmacht zur Darlehensaufnahme und Veräußerung von Sachen, dann ist eine Verpfändungsvollmacht (hier: Drittpfandbestellung) davon mitumfasst.